Allgemeine Geschäftsbedingungen
Artikel 1. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verhandlungen und Vereinbarungen, die FUNNIES (unabhängig davon, ob durch einen Bevollmächtigten oder nicht) mit einer Gegenpartei trifft, wobei FUNNIES Waren an diese Gegenpartei liefert bzw. liefern wird. Abweichungen von diesen Bedingungen können ausschließlich schriftlich vereinbart werden.
2. Die Geltung anderer Bedingungen wird von FUNNIES ausdrücklich abgelehnt. Ein Verweis der Gegenpartei auf die Geltung ihrer eigenen (Allgemeinen) Geschäftsbedingungen wird von FUNNIES daher nicht akzeptiert, es sei denn, FUNNIES hat ausdrücklich schriftlich erklärt, dass solche anderen Bedingungen gelten sollen. Die Geltung solcher anderer Geschäftsbedingungen betrifft dann ausschließlich den betreffenden Vertrag.
3. Eine Gegenpartei, die einmal auf der Grundlage der (vorliegenden) Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FUNNIES einen Vertrag abgeschlossen hat, gilt im Hinblick auf eventuell danach mit FUNNIES geschlossene Verträge als stillschweigend mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
4. Im Falle von Widersprüchen haben gesondert vereinbarte Verpflichtungen Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen davon unberührt.
6. Die Rechte und Pflichten aus Verträgen zwischen FUNNIES und der Gegenpartei dürfen von der Gegenpartei nicht auf Dritte übertragen werden, es sei denn, FUNNIES hat dem schriftlich zugestimmt.
Artikel 2. Vertragsabschluss
1. Alle Angebote von oder im Namen von FUNNIES, einschließlich aller darin enthaltenen Einzelheiten und Preisangaben, sind jederzeit völlig unverbindlich und gelten für einen Zeitraum von 14 Kalendertagen, sofern FUNNIES nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben hat. Die Angebote basieren auf den Angaben, die die Gegenpartei bei der Anfrage gemacht hat. Die auf der Website von FUNNIES angegebenen Preise, Abmessungen, Mengen, Gewichte, Größen und dergleichen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und sind für FUNNIES in keinem Fall bindend.
2. Ein Vertrag kommt erst zustande, nachdem FUNNIES den ihr erteilten Auftrag schriftlich angenommen bzw. bestätigt hat oder durch den Beginn der tatsächlichen Ausführung durch FUNNIES.
3. Die Auftragsbestätigung von FUNNIES gilt als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrags, sofern die Gegenpartei FUNNIES nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich etwas anderes mitteilt.
4. Änderungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder von FUNNIES schriftlich bestätigt wurden. Nach Beginn des Auftrags werden Änderungen – die von der Gegenpartei schriftlich und in klaren Formulierungen und/oder Beschreibungen mitgeteilt werden – von FUNNIES erst dann umgesetzt, wenn sie von FUNNIES schriftlich bestätigt wurden. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist entfällt durch die Änderung, sofern die Parteien diesbezüglich nichts anderes vereinbaren.
Artikel 3. Vertragserfüllung
1. Die Gegenpartei erteilt FUNNIES bereits jetzt die Erlaubnis, den Vertrag in Teilleistungen zu erbringen und der Gegenpartei hierfür jeweils pro Teilleistung eine separate Rechnung zu stellen. Jede Teilleistung gilt als eigenständige Leistung im Sinne dieser Bedingungen.
2. FUNNIES ist berechtigt, den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise an (bevollmächtigte) Dritte zu übertragen, die befugt sind, im Namen von FUNNIES Verträge mit der Gegenpartei abzuschließen.
3. Verträge, die durch Vermittlung von Vertretern oder Bevollmächtigten von FUNNIES zustande gekommen sind, sind für FUNNIES erst dann verbindlich, wenn die Verträge von FUNNIES schriftlich bestätigt wurden oder wenn FUNNIES mit der Erfüllung begonnen hat.
4. Die Gegenpartei sorgt dafür, dass alle Daten, die FUNNIES für die nach eigenem Ermessen angemessene Ausführung des erteilten Auftrags benötigt, sowie Daten bezüglich spezifischer Wünsche in der gewünschten Form rechtzeitig bei FUNNIES eingehen. Sollte FUNNIES aus eigenen Gründen beschließen, dass die spezifischen Anforderungen der Gegenpartei nicht erfüllt werden, wird FUNNIES dies der Gegenpartei mitteilen. Die Gegenpartei kann FUNNIES hierfür nicht haftbar machen, und FUNNIES ist zu nichts verpflichtet. Werden die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Daten FUNNIES nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist FUNNIES berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen und/oder der Gegenpartei die aus der Verzögerung resultierenden Mehrkosten zu den üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.
5. Die von FUNNIES für die Gegenpartei zu erbringenden Leistungen sind stets als Verpflichtung zur Leistung von Bemühungen und somit nicht als Ergebnisverpflichtung anzusehen.
Artikel 4. Lieferung
1. Die von FUNNIES angegebenen Lieferfristen sind stets völlig unverbindlich und dürfen keinesfalls als verbindliche Fristen angesehen werden, auch wenn FUNNIES alles in seiner Macht Stehende tun wird, um die Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist zu realisieren. Sie beginnen zudem erst zu laufen, nachdem FUNNIES den Auftrag bestätigt hat.
2. Bei Überschreitung der Lieferfrist muss die Gegenpartei FUNNIES schriftlich in Verzug setzen und FUNNIES dabei eine angemessene Frist von mindestens 21 Kalendertagen einräumen, innerhalb derer FUNNIES die vereinbarten Verpflichtungen noch erfüllen kann.
3. Die Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist berechtigt die Gegenpartei in keinem Fall zu Schadensersatzansprüchen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens FUNNIES vor.
4. Die genannte bzw. vereinbarte Lieferfrist verlängert sich in jedem Fall automatisch um den Zeitraum bzw. die Zeiträume, in denen:
– es zu Verzögerungen bei der Herstellung und/oder dem Versand kommt oder sonstige Umstände vorliegen, die die Erfüllung vorübergehend verhindern, unabhängig davon, ob dies FUNNIES zuzurechnen ist;
– die Gegenpartei eine oder mehrere Verpflichtungen gegenüber FUNNIES nicht erfüllt oder begründete Befürchtung besteht, dass sie diese nicht erfüllen wird;
– die Gegenpartei FUNNIES nicht in die Lage versetzt, den Vertrag zu erfüllen.
5. Eine Verschiebung einer Lieferfrist auf Antrag der Gegenpartei kann nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von FUNNIES erfolgen, unter der Voraussetzung, dass die mit der Verschiebung verbundenen Kosten und Verluste vollständig zu Lasten und auf Risiko der Gegenpartei bleiben. In diesem Fall ist die von FUNNIES der Gegenpartei vorzulegende Kostenaufstellung für die Gegenpartei verbindlich.
6. Sobald FUNNIES die Waren an die Gegenpartei oder an einen von der Gegenpartei benannten Dritten geliefert hat, gehen die Waren auf Gefahr der Gegenpartei über. Ab diesem Zeitpunkt schuldet die Gegenpartei FUNNIES den Kaufpreis, ungeachtet eines Untergangs oder einer Wertminderung der Waren aufgrund einer Ursache, die FUNNIES nicht zuzurechnen ist.
7. Falls die Gegenpartei einen Spediteur benennt und die Wahl dieses Spediteurs nicht von FUNNIES angeboten wird, geht die Gefahr zum Zeitpunkt des Empfangs der Waren durch den Spediteur auf die Gegenpartei über.
8. Arbeitet die Gegenpartei bei der Lieferung der Waren durch FUNNIES nicht mit, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf die Gegenpartei über, zu dem die Gegenpartei hinsichtlich der Mitwirkung in Verzug gerät. Werden die betreffenden Waren von FUNNIES gelagert, so erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei. Die Lagerkosten gehen in einem solchen Fall zu Lasten der Gegenpartei.
9. Im Falle der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ist FUNNIES berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die mangelnde Mitwirkung der Gegenpartei die Befürchtung aufkommen lässt, dass die Gegenpartei nicht zahlen wird.
Artikel 5. Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt, unabhängig von ihrer Ursache, gibt FUNNIES nach eigenem Ermessen das Recht, entweder die Lieferfrist zu überschreiten oder den mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrag auszusetzen oder ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass FUNNIES der Gegenpartei gegenüber zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist und ohne dass es einer gerichtlichen Intervention bedarf.
2. Sollte der Fall höherer Gewalt länger als drei Monate andauern, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag durch eine entsprechende Erklärung aufzulösen; in diesem Fall schuldet FUNNIES der Gegenpartei keinen Schadensersatz. Hinsichtlich des bereits erfüllten Teils des Vertrags bleibt die Gegenpartei zur Zahlung verpflichtet.
Artikel 6. Reklamationen und Gewährleistungen
1. FUNNIES gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Waren dem Vertrag, den Eigenschaften, die die Gegenpartei bei normaler Nutzung der Waren erwarten darf, sowie den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen bzw. behördlichen Vorschriften entsprechen.
2. Von der Gegenpartei wird erwartet, dass sie die gelieferten Waren auf ihre Tauglichkeit prüft und FUNNIES so schnell wie möglich über etwaige festgestellte Mängel am Produkt in Kenntnis setzt. War der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Mangel an den gelieferten Waren informiert oder hätte er davon vernünftigerweise Kenntnis haben können, so kann er sich nicht auf eine Vertragswidrigkeit berufen.
3. Etwaige Beanstandungen hinsichtlich der Vertragserfüllung muss die Gegenpartei vollständig und klar beschrieben spätestens innerhalb einer Frist von acht Tagen nach dem Tag, an dem der Grund für die Beanstandung entstanden ist, bei FUNNIES einreichen; andernfalls ist FUNNIES nicht mehr verpflichtet, die Beanstandung zu bearbeiten, und es wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei die Vertragserfüllung genehmigt hat. Die vorgenannte Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenpartei den Mangel vernünftigerweise hätte feststellen können. Bei nicht fristgerechter Mitteilung erlöschen die Rechte, die die Gegenpartei im Falle einer Vertragswidrigkeit gegenüber FUNNIES geltend machen kann.
4. Ist die Reklamation nach Ansicht von FUNNIES begründet, wird FUNNIES nach eigenem Ermessen die mangelhaften Waren (oder Teile davon) unentgeltlich ersetzen oder reparieren bzw. einen Preisnachlass gewähren.
5. Die Bearbeitung einer Reklamation setzt die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht aus.
6. FUNNIES garantiert, dass alle von ihr gelieferten Waren für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet und frei von Material- und Herstellungsfehlern sind.
7. Unter Beachtung der an anderer Stelle in diesen Bedingungen getroffenen Regelungen bürgt FUNNIES für die Tauglichkeit sowie die Qualität der von ihr gelieferten Waren für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Entsprechen die gelieferten Waren nicht den im normalen Geschäftsverkehr an sie zu stellenden Anforderungen, wird FUNNIES die daraus resultierenden Mängel an den gelieferten Waren nach eigener Wahl kostenlos beheben, die Waren ersetzen oder dem Auftraggeber den Wert ersetzen.
8. Jegliche Gewährleistungspflicht von FUNNIES erlischt:
– wenn die gelieferten Waren von der Gegenpartei unsachgemäß verwendet, für einen anderen Zweck als den vorgesehenen eingesetzt, falsch behandelt oder einer außergewöhnlichen Belastung ausgesetzt werden.
– die gelieferten Waren einen oder mehrere Mängel bzw. Abweichungen aufweisen, die innerhalb einer angemessenen Toleranz liegen;
– der Schaden dadurch verursacht wurde, dass die Gegenpartei gegen Anweisungen, Hinweise und Empfehlungen von FUNNIES verstoßen hat;
– die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gegenüber FUNNIES (sowohl finanzieller als auch sonstiger Art) nicht nachgekommen ist.
– wenn ohne schriftliche Zustimmung von FUNNIES Reparaturen oder sonstige Arbeiten an den gelieferten Waren durch Dritte durchgeführt wurden.
Artikel 7. Eigentumsvorbehalt
1. Jede Lieferung seitens FUNNIES erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Alle von FUNNIES an die Gegenpartei gelieferten Waren bleiben daher Eigentum von FUNNIES, bis die Gegenpartei alle ihre (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber FUNNIES im weitesten Sinne des Wortes erfüllt hat.
2. FUNNIES ist in der in diesem Artikel beschriebenen Situation jederzeit berechtigt, die gelieferten Waren, die gemäß dem vorstehenden Absatz dieses Artikels in ihrem Eigentum geblieben sind, zurückzunehmen. Eine solche Rücknahme gilt als Aufhebung des/der mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrags/Verträge. Die Gegenpartei ermächtigt FUNNIES, soweit erforderlich, unwiderruflich, die betreffenden Waren an dem Ort, an dem sie sich befinden, abzuholen (oder abholen zu lassen) und zu diesem Zweck alle Räumlichkeiten zu betreten.
3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle von FUNNIES gelieferten Waren ausreichend identifizierbar getrennt aufzubewahren, um eine Vermischung mit anderen vorhandenen Waren zu verhindern.
4. Ungeachtet der Bestimmungen im vorstehenden Absatz ist die Gegenpartei berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verfügen, sofern dies im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Macht die Gegenpartei von dieser Befugnis Gebrauch, ist sie verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auch an Dritte nur unter Vorbehalt der Eigentumsrechte von FUNNIES zu liefern. Sie ist ferner verpflichtet, FUNNIES auf erstes Anfordern ein stilles Pfandrecht an den Forderungen zu gewähren, die sie gegenüber diesen Dritten hat oder erhalten wird. Für den Fall, dass die Gegenpartei dies verweigert, gilt diese Bestimmung als unwiderrufliche Vollmacht an FUNNIES, dieses Pfandrecht zu begründen.
Artikel 8. Gewerbliches und geistiges Eigentum
Alle gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte an den von FUNNIES stammenden oder von ihr entwickelten bzw. zur Verfügung gestellten Werken sind und bleiben ausdrücklich und ausschließlich Eigentum von FUNNIES, unabhängig vom Anteil der Gegenpartei oder von ihr beauftragter Dritter an deren Entstehung. Die Ausübung dieser Rechte ist sowohl während als auch nach der Erfüllung des Vertrags ausdrücklich und ausschließlich FUNNIES vorbehalten. Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, Hinweise auf geistige Eigentumsrechte aus den von FUNNIES zur Verfügung gestellten Werken zu entfernen oder zu ändern.
Artikel 9. Geheimhaltung
Die Gegenpartei ist verpflichtet, das Bestehen, die Art und den Inhalt des mit FUNNIES geschlossenen Vertrags sowie sonstige Unternehmensinformationen von FUNNIES geheim zu halten und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FUNNIES keine diesbezüglichen Informationen zu veröffentlichen.
Artikel 10. Preise
1. Alle von FUNNIES in Angeboten und/oder Verträgen angegebenen Preise sind in Euro ausgewiesen und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, sofern FUNNIES nichts anderes angegeben und/oder vereinbart hat. FUNNIES ist berechtigt, jede Änderung des Umsatzsteuersatzes an die Gegenpartei weiterzugeben.
2. Alle Preisangaben von FUNNIES und die von FUNNIES in Rechnung gestellten Preise sind die zum Zeitpunkt des Angebots bzw. des Vertragsabschlusses geltenden Preise ab Lager.
3. Die Umsatzsteuer sowie generell alle von den Behörden im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Erfüllung und der finanziellen Abwicklung des Vertrags auferlegten oder genehmigten Abgaben gehen zu Lasten der Gegenpartei.
4. Bei einem Bestellwert über einem festgelegten Betrag berechnet FUNNIES keine Versandkosten (die Höhe der Beträge siehe www.funnies.nl).
5. FUNNIES behält sich jederzeit das Recht vor, die von ihr angewandten Preise unter Einhaltung einer Frist von dreißig Tagen zwischenzeitlich zu ändern. Gilt eine angekündigte Preiserhöhung auch für einen laufenden Vertrag, hat die Gegenpartei bis zum Inkrafttreten der Preiserhöhung das Recht, den betreffenden Vertrag schriftlich zu kündigen, sofern die Preiserhöhung den ursprünglich vereinbarten Preis um mehr als 10 % übersteigt.
Artikel 11. Sicherheitsleistung
1. FUNNIES ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtung zur Herausgabe einer Sache der Gegenpartei, die sich im Rahmen eines Auftrags in ihrem Besitz befindet, auszusetzen, bis die Forderung von FUNNIES in Bezug auf diese Sache einschließlich Zinsen und Kosten vollständig beglichen ist, es sei denn, die Gegenpartei hat für die betreffenden Waren eine ausreichende Sicherheit gestellt.
2. FUNNIES ist jederzeit berechtigt, von der Gegenpartei zu verlangen, dass diese entweder die vereinbarte(n) Gegenleistung(en) im Voraus bezahlt, entweder eine im Bankverkehr als akzeptabel angesehene Sicherheit (wie eine unwiderrufliche Bankbürgschaft) für die Erfüllung aller Forderungen zu leisten, die FUNNIES gegenüber der Gegenpartei aufgrund des Vertrags oder aus welchem Grund auch immer zustehen oder zustehen werden, bevor FUNNIES zur (weiteren) Erfüllung des Vertrags übergeht.
3. Hat die Gegenpartei die geforderte Vorauszahlung nicht geleistet bzw. die geforderte Sicherheit nicht gestellt, ist FUNNIES berechtigt, die Erfüllung des geschlossenen Vertrags auszusetzen oder den Vertrag ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet seines Rechts auf Schadenersatz.
Artikel 12. Zahlung
1. Wenn FUNNIES der Gegenpartei eine Rechnung zusendet, hat die Zahlung des entsprechenden Rechnungsbetrags spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum per Überweisung auf das Bankkonto von FUNNIES zu erfolgen, sofern in der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist. Alle mit der vom Vertragspartner zu leistenden Zahlung verbundenen Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Vertragspartners. Das Vorstehende gilt, sofern die Parteien keine Barzahlung bei Lieferung vereinbart haben; in diesem Fall ist die Gegenpartei verpflichtet, den von ihr geschuldeten Gesamtbetrag spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung vollständig an FUNNIES zu begleichen.
2. Die Zahlung durch die Gegenpartei erfolgt ohne jeglichen Abzug oder Aufrechnung, gleich welcher Art, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3. Falls die Gegenpartei es versäumt, den ihr gegenüber FUNNIES geschuldeten Betrag innerhalb der festgelegten Frist zu begleichen, befindet sich die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, ohne dass hierfür eine Mitteilung, Mahnung oder Inverzugsetzung seitens FUNNIES erforderlich ist. In diesem Fall schuldet die Gegenpartei FUNNIES ab dem Datum des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gilt.
4. Vom Vertragspartner geleistete Zahlungen dienen stets in erster Linie zur Begleichung aller fälligen Kosten und Zinsen und in zweiter Linie zur Begleichung der am längsten ausstehenden fälligen Rechnungen, selbst wenn der Vertragspartner angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
5. FUNNIES hat Anspruch auf Erstattung aller Kosten, die mit der Einziehung ihrer Forderung(en) gegenüber der Gegenpartei verbunden sind. FUNNIES ist berechtigt, ihre Forderung aus einer unbezahlten Rechnung unverzüglich an einen Dritten zur Einziehung abzutreten. Alle (außer-)gerichtlichen Kosten, die zur Einziehung der Forderung anfallen, gehen ausdrücklich vollständig zu Lasten der Gegenpartei; diese außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % des geschuldeten Betrags zuzüglich der Umsatzsteuer festgesetzt, wobei ein Mindestbetrag von 250 € zuzüglich der Umsatzsteuer gilt.
6. FUNNIES ist berechtigt, Lieferungen aus abgeschlossenen Verträgen so lange auszusetzen, bis die Gegenpartei für die Begleichung aller ihrer Verbindlichkeiten gegenüber FUNNIES gesorgt hat.
7. Die Nichtzahlung eines Rechnungsbetrags am Fälligkeitstag hat zur Folge, dass alle Forderungen von FUNNIES gegenüber der Gegenpartei sofort fällig werden (wobei ausdrücklich auch die Forderungen eingeschlossen sind, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig wären), ohne dass hierfür eine Mitteilung, Mitteilung, Warnung oder Inverzugsetzung seitens FUNNIES erforderlich ist.
Artikel 13. Stornierung
Bei einer Kündigung des Vertrags aus Gründen, die auf Seiten der Gegenpartei liegen, ist die Gegenpartei verpflichtet, alle FUNNIES entstandenen Kosten zu erstatten sowie alle finanziellen Folgen zu ersetzen, die FUNNIES aufgrund der Nichterfüllung des Vertrags entstehen. Die Entschädigung beträgt mindestens 25 % des vereinbarten Preises, unbeschadet des Rechts von FUNNIES, von der Gegenpartei vollständigen Schadensersatz zu verlangen.
Artikel 14. Aussetzung und Auflösung
FUNNIES ist berechtigt, ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention entweder die Erfüllung des Vertrags bis auf Weiteres auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, und zwar ohne zu irgendeinem Schadensersatz oder einer Gewährleistung verpflichtet zu sein, falls:
a. die Gegenpartei eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem/den mit FUNNIES geschlossenen Vertrag(en) nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfüllt;
b. begründete Zweifel bestehen, ob die Gegenpartei in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus dem/den mit FUNNIES geschlossenen Vertrag(en) zu erfüllen;
c. bei Insolvenz der Gegenpartei, Zahlungsaufschub, Schuldenbereinigung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs, Liquidation oder vollständiger oder teilweiser Übertragung des Unternehmens der Gegenpartei.
Artikel 15. (Produkt-)Haftung
1. Vorbehaltlich von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens FUNNIES oder der von FUNNIES beauftragten Personen ist jegliche Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die bei oder durch die Erfüllung des Vertrags oder durch Mängel an den von FUNNIES gelieferten Waren beim Vertragspartner oder bei Dritten entstehen, ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens FUNNIES vor. Unter indirekten Schäden sind ausdrücklich, jedoch nicht ausschließlich, Betriebsausfälle, entgangener Gewinn, immaterielle Schäden, Stillstandsschäden, Folgeschäden (auch bei Dritten) und andere Formen von Vermögensschäden zu verstehen, einschließlich aller möglichen Ansprüche Dritter im weitesten Sinne des Wortes.
2. Im Falle einer Haftung seitens FUNNIES kommt nur der Schaden für eine Entschädigung in Betracht, gegen den FUNNIES versichert ist.
3. Die Entschädigung, zu der FUNNIES aufgrund der Haftung verpflichtet ist, beläuft sich höchstens auf einen Betrag in Höhe des Rechnungsbetrags für die von FUNNIES erbrachten Leistungen, die der Haftung rechtlich und/oder ursächlich zugrunde liegen. Im Falle einer regelmäßigen Zahlungsverpflichtung seitens der Gegenpartei darf eine solche Entschädigung den von der Gegenpartei geschuldeten Betrag für (maximal) einen Monat nicht übersteigen.
4. FUNNIES haftet nicht für den Ersatz von Schäden, wenn die Gegenpartei zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensverursachenden Ereignisses mit der Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber FUNNIES in Verzug ist. Die im vorigen Satz getroffene Regelung gilt nicht, wenn bei der Vertragserfüllung Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens FUNNIES selbst vorliegt, wovon ihre nicht leitenden Untergebenen ausgenommen sind.
5. FUNNIES haftet nicht für Schäden, die durch Unrichtigkeiten in den von ihr an die Gegenpartei erteilten Ratschlägen und Informationen verursacht werden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ihrerseits vor.
6. Sofern FUNNIES nicht zugleich Hersteller der gelieferten Waren ist, haftet FUNNIES in keinem Fall für Folgeschäden (d. h. Personen- oder Sachschäden an einem anderen Produkt), wenn die Vertragswidrigkeit einen Mangel der Waren im Sinne der gesetzlichen Regelung zur Produkthaftung betrifft. In einem solchen Fall muss sich die Gegenpartei an den Hersteller der betreffenden Waren wenden.
7. Ist FUNNIES zugleich der Hersteller der gelieferten Waren, so gilt, dass eine etwaige Haftung für Schäden, die durch einen Mangel an den Waren verursacht wurden, gemäß den in Artikel 6:185 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Kriterien zu bestimmen ist. Die Beweislast hinsichtlich des Schadens, des Mangels an den Waren und des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Mangel und dem Schaden liegt in einem solchen Fall bei der Gegenpartei.
8. In jedem Fall gilt, dass die Höhe des von FUNNIES im Falle der Produkthaftung an die Gegenpartei zu zahlenden Schadensersatzes auf den Betrag begrenzt ist, für den FUNNIES versichert ist, wobei zudem gilt, dass ein solcher Schadensersatz die Höhe des von der Gegenpartei für die gelieferten Waren gezahlten Rechnungsbetrags nicht übersteigt.
Artikel 16. Verjährung
Die Möglichkeit der Gegenpartei, gegenüber FUNNIES Rechtsansprüche geltend zu machen oder einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit oder aufgrund eines Vertrags anzustrengen, erlischt bzw. verjährt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Gegenpartei von dem dafür ausschlaggebenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen können.
Artikel 17. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Verträgen werden ausschließlich vom Gericht Oost-Brabant entschieden.
2. FUNNIES bleibt stets berechtigt, die Gegenpartei vor dem nach dem Gesetz oder dem anwendbaren internationalen Übereinkommen zuständigen Gericht zu verklagen. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens finden keine Anwendung und werden ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Für alle Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, sowie für Verträge, die sich daraus ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, gilt ausschließlich niederländisches Recht.